Für den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens bezogen werden, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmens als auch des Leistungsempfängers enthalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich zwei Fälle zu entscheiden, in denen die Finanzämter einen Vorsteuerabzug mit der Begründung abgelehnt hatten, dass es sich bei der Postfachanschrift des leistenden Unternehmens lediglich um den „Briefkastensitz“ handele. Die Finanzämter forderten für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Angabe der Adresse, an der der Leistende wirtschaftlich tätig ist. Beide Fälle wurden zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Vor allem die Frage, ob die im deutschen Umsatzsteuerrecht geforderte Anschrift des leistenden Unternehmers der EU entgegenstehe, sollte entschieden werden. Der BFH hatte sich gegen eine Anerkennung einer ausschließlich postalischen Anschrift in Gestalt eines Postfaches ausgesprochen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass es bei einer Postfachadresse problematisch sei, festzustellen, ob der Leistende überhaupt ein Unternehmer ist und damit die Vorsteuer beim Empfänger abzuziehen sei. Der EuGH jedoch entschied, dass der Name und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausreichend sind, um alle weiteren Informationen zur Prüfung der Abzugsberechtigung für Zwecke der Vorsteuer zu erlangen. Solange demnach für die Finanzbehörden anhand der angegebenen Informationen auf der Rechnung die Möglichkeit besteht, sämtliche Anforderungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen, darf dieser aufgrund fehlender formeller Anforderungen nicht versagt werden. Das nationale Recht darf zudem nicht strenger ausgelegt werden als es die EU-Richtlinie vorsieht, so die Richter. Die aktuelle Entscheidung des EuGH ist insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Informationstechnologie bedeutsam.