Alle Jahre wieder… – Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Krankenund Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich ab 2023 gegenüber dem Vorjahr auf 4.987,50 € pro Monat. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

Bildnachweis: ©FrankU  / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!