Wer aufgrund der Corona-Pandemie Ertragsausfälle bei vermieteten Immobilien oder Ertragseinbrüche auf landwirtschaftlichen Flächen verzeichnet, kann beantragen, dass ihm ein Teil von der Grundsteuer erlassen wird.
Ob bebaut oder unbebaut: Für den Besitz eines Grundstücks erhebt der Fiskus eine Grundsteuer, die anhand des Grundstückswerts bemessen wird. Unter Umständen kann ein Teil dieser Steuer erlassen werden. Voraussetzungen: Bei bebauten Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist der Ertrag um mindestens 50 Prozent unter den normalen Rohertrag gefallen, und der Eigentümer hat den Ertragsausfall nicht selbst verschuldet.
Der normale Rohertrag als Referenzwert ergibt sich bei Mietwohngrundstücken aus dem Mietspiegel, bei eigengewerblich genutzten Grundstücken aus der durchschnittlichen betrieblichen Ausnutzung der vorigen drei Jahre (etwa die Bettenbelegung bei Hotels). Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird er aus Buchführungsergebnissen ermittelt. Von der Höhe des Ertragsrückgangs ist abhängig, wie viel Grundsteuer die Gemeinde erlässt:
- Rohertragsminderung zwischen 50 und 100 Prozent: 25 Prozent Grundsteuererlass
- Rohertragsminderung von 100 Prozent: 50 Prozent Grundsteuererlass.
Die Grundsteuer wird rückwirkend erstattet, weil erst nach Ende des Kalenderjahres die Ertragsminderung für das jeweilige Jahr ermittelt werden kann. Grundbesitzer, deren Grundstückserträge aufgrund der Corona- Pandemie eingebrochen sind, können also erst 2021 und dann nur bis zum 31. März einen Antrag auf Steuererlass für 2020 stellen. Bei absehbar großen Ertragsminderungen stunden manche Gemeinden aber bereits vorher auf Antrag einen Teil der Steuer für das laufende Jahr.
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