Das Umsatzsteuergesetz sieht sowohl für den Verkauf als auch für das Ausleihen von gedruckten Büchern den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent vor. Umsätze von E-Books, sei es durch Verkauf oder Ausleihe, unterliegen aber nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Dezember 2015 entschieden hat.
Da bei der Einführung der Steuersatzermäßigung nur Bücher in Papierform im Handel waren, zwingt nach Auffassung des BFH der Wortlaut des Gesetzes nicht dazu, aufgrund der technischen Entwicklung auch neue Erscheinungsformen von Schriftwerken zu begünstigen.
Hörbücher unterliegen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung seit 2015 dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Die Regierungskoalition hatte zwar zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuerermäßigung auch auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien auszuweiten. Eine solche Gesetzesänderung erfordert aber eine entsprechende Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es allerdings bisher noch nicht gekommen ist.